AGB Stand 22.11.2023


Präambel  


 Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden.

§ 1. Definitionen

  1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck „fotografische Arbeit“ bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.
  2. Fotografn. Der „Fotograf“ ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person. Der Begriff „Fotograf“ bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter. Zudem erfasst er auch Fotodesigner.
  3. Kunde. Der „Kunde“ ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt. Der Begriff „Kunde“ bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.
  4. Parteien. Die « Parteien » sind der Fotograf und der Kunde.

§ 2. Ausführung der fotografischen Arbeit

  1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.
  2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
  3. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird vom Fotografen gestellt.
  4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
  5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Tarifs des SBF (Unverbindlicher SBF Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten) und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
  6. Die Regel der Ziffer § 2. 5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.

§ 3. Nutzung des Fotomaterials

  1. Fotografin und Kunde haben jeweils für sich allein das Recht, die angefertigten Fotos sowie per Bildverarbeitung veränderte Bilder auf Internetseiten wie Diskussionsplattformen oder Homepages zu veröffentlichen und für Eigenwerbung (Sedcards, Portfolio etc…) zu nutzen sowie von diesen Druckausfertigungen zu erstellen. Dies darf jedoch ausschliesslich in einem künstlerischen Zusammenhang geschehen. Eine Verwendung der Bilder auf s.g. „Schmuddel-Seiten“, „Photostocks“ oder „Medien“ wird sowohl vom Kunden als auch vom Fotografen ausgeschlossen.
  2. Der Kunde erklärt, dass er befugt ist, die Veröffentlichungsrechte auf die Fotografin zu übertragen.
  3. Sollten bei TFP-Projekten (Time-For-Picture) die Veröffentlichungsrechte nachträglich auch durch Dritte (z.B. bei Kindern durch den anderen Erziehungsberechtigen) entzogen werden, wird sofort das jeweils geltende Entgelt für ein entsprechendes Fotoshooting fällig. Das Entgelt beträgt Kostens des Fotoshootings.
  4. Weitergabe der Bilder an Dritte zwecks Bildbearbeitung wird ausgeschlossen / bedarf einer schriftlichen Genehmigung der Fotografin.
  5. Die Entfernung des Logos der Fotografin von den, von dieser veröffentlichen, Bildern ist untersagt.


§ 4. Fotoshooting im Studio.


  1. Aufgrund der Vorgaben der Feuerpolizei dürfen maximal 5 Personen, einschliesslich des Fotografen, anwesend sein.
  2. Da das Studio nicht besonders gross ist, kann ich die gewohnte Qualität bei mehr als 3 Personen nicht garantieren.
  3. Die Eltern müssen eigene Verantwortung für ihre Kinder währen dem Fotoshooting tragen.


§ 5. Verwertungsrecht / Abtretungserklärung


  1. Eine kommerzielle Verwertung wird durch beide Parteien ausgeschlossen und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
  2. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderte Form auf jeder Art von Speichermedien sowie als Print aufzubewahren (§ 3 gilt sinngemäss).


§ 6. Namensnennung


  1. Die Fotografin veröffentlicht Bilder unter Verwendung ihres Namens.
  2. Bei TFP-Projekte, ist die Fotografin bei Veröffentlichungen zu verlinken.


§ 7. Abzüge / Kopien


  1. Der Kunde erhält die vereinbarte Anzahl an Bildern in digitaler Form in höchster Auflösung zum Download über einen kostenfreien Cloud-Link.
  2. Der Kunde hat ein Monat Zeit um die Fotos zu Runterladen. 
  3. Noch mal Fotos hochladen wird extra verrechnet. CHF 50 für jede weitere Hochladung.


§ 8. Sonstige Abreden.


Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.


§ 9. Salvatorische Klausel


  1. Sofern einer der Punkte des vorliegenden Vertrages unwirksam sein oder werden sollte, verliert der Vertrag als Ganzes nicht seine Wirksamkeit.Sofern Teile der Vereinbarung nichtig sein sollen, sind beide Teile verpflichtet, an der Neuformulierung mitzuwirken, die dem ursprünglichen Sinn und Zweck am nächsten kommt.
  2. Der Vertrag wurde nach Schweizer Recht angefertigt.
  3. Gerichtsstand ist Bülach (Kanton ZH, Schweiz).



§ 10. Kündigungsrecht


  1. Beide Vertragsparteien haben die Möglichkeit bis spätestens zur Leistungserbringung von diesem Vertrag zurückzutreten. Ab dem Tag der Leistungserbringung, kann der Vertrag nur noch unter eine Gebühr von CHF 300.00 gekündigt werden.
  2. Wurde die Leistung bereits erbracht, ist keine Kündigung mehr möglich.
  3. Die Kündigung (en) bedürfen der Schriftform.


§ 11. Datenspeicherung / Datenschutz


  1. Die Fotos werden zur Erfüllung steuerlicher Aufbewahrungspflicht 10 Jahre nach dem Ablauf des laufenden Kalenderjahres und somit bis zum 31.12….aufbewahrt.

Die Ausgangsbilddateien werden ein Jahr auf internen Festplatten gespeichert und danach gelöscht.

  1. Etwaige Datenverwendung bzw. Weitergabe an Dritte sind ausgeschlossen und finden nicht statt. § 4 bleibt unberührt.
  2. Die mit Genehmigung des Kunden (vgl. § 3) auf Sozialmedien-Plattformen (wie Facebook, Instagramm, etc) veröffentlichte Bilder werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gelöscht und ansonsten bis in alle Ewigkeiten bleiben.





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